Er habe somit aus rein egoistischen Motiven gehandelt. Die Tat hätte auch ohne weiteres vermieden werden können, indem der Beschuldigte eine Aufenthaltsbewilligung für nicht-EU/EFTA-Länder mit seiner kosovarischen Staatsbürgerschaft beantragt hätte. Diese Tatsachen würden leicht verschuldenserhöhend wirken. Weiter habe A___ mit Eventualvorsatz gehandelt. Bei dem von ihm beschriebenen Ablauf des Einbürgerungsverfahrens in Italien habe er zumindest in Kauf nehmen müssen, kein echtes Einbürgerungsverfahren durchlaufen zu haben und somit eine gefälschte Identitätskarte erhalten zu haben.