sonst habe er weiter nichts getan, um die Täuschung zu fördern. Es liege damit eine eher leichte kriminelle Energie vor und das objektive Verschulden sei als leicht zu qualifizieren. Somit erscheine eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Beim subjektiven Verschulden falle ins Gewicht (act. B 2, E. 4.4.2.3, S. 23), dass A___ die Behörden getäuscht habe, um für sich und seine Familie eine vorteilhaftere Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, als dies mit seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit möglich gewesen wäre. Er habe somit aus rein egoistischen Motiven gehandelt.