5.1 Die Vorderrichterin hat bezüglich der Täuschung der Behörden beim objektiven Tatverschulden erwogen (act. B 2, E. 4.4.2.1, S. 22), der Beschuldigte habe den Behörden einen gefälschten Ausweis vorgelegt und sie über seine Staatsangehörigkeit getäuscht. Gestützt auf die falsche italienische Staatsangehörigkeit habe er daraufhin die Aufenthaltsbewilligung für sich und später seine Ehefrau erhalten. Der Erfolg sei somit vollständig eingetreten. Die gefälschte italienische Identitätskarte habe er den Behörden bei der Anmeldung vorgelegt; sonst habe er weiter nichts getan, um die Täuschung zu fördern.