4.5 Für die Annahme, dass der Beschuldigte die gefälschte italienische Identitätskarte (noch) zu einem anderen Zweck als zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz eingesetzt hat resp. einsetzen wollte, bestehen in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte. Auch die Anklageschrift bietet dafür keine Hinweise (act. B 3/27). Das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) verbietet demnach, von einem anderen Verwendungszweck - als der erleichterten Erlangung der Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz für sich und die Ehefrau - auszugehen. Entsprechend dem unter E. 4.3 Gesagten ist A___ somit einzig wegen Täuschung der Behörden im Sinne von Art.