Die Aufenthaltsbewilligung B erhalten ausschliesslich Staatsangehörige eines Landes der EU oder EFTA. Als kosovarischer Staatsangehöriger eine Aufenthaltsbewilligung mit gleichen Rechten zu erhalten, wäre erheblich schwieriger, wenn nicht sogar unmöglich gewesen. Das Migrationsamt hätte sich in Kenntnis der wahren Tatsachen anders verhalten. Da der Beschuldigte und seine Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung B erhalten haben, ist der Erfolg eingetreten. Der objektive Tatbestand von Art. 118 Abs. 1 AuG ist erfüllt.