Diese verwendete er, um eine Aufenthaltsbewilligung B für sich und später auch für seine Ehefrau zu besorgen. Er hatte also die Absicht, sich und seiner Familie das Fortkommen zu erleichtern. Dazu hat er die gefälschte Identitätskarte mit Wissen und Willen eingesetzt, um die Behörden zu täuschen. Es besteht somit direkter Vorsatz hinsichtlich aller subjektiven Tatbestandselemente.