All diese Umstände lassen nach Auffassung des Obergerichts einzig den Schluss zu, dass A___ die gefälschte Identitätskarte nicht selber bei einer offiziellen Stelle abgeholt hat. In diesem Fall hätte er einen echten Ausweis, der nur an eine unberechtigte Person abgegeben wurde, und nicht eine Totalfälschung erhalten. Folglich muss er die gefälschte Identitätskarte von anderer, nicht offizieller Seite erhalten haben. Damit wusste er aber mit Sicherheit, dass die Identitätskarte gefälscht war, und er setzte diese in Täuschungsabsicht bewusst ein, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.