Der Einwand von RA B___, der Beschuldigte hätte seine Familie nie in die Schweiz geholt, wenn er gewusst hätte, dass sein italienischer Ausweis gefälscht wäre (act. B 12, S. 6 und 8), überzeugt ebenfalls nicht. Zunächst ist A___ mit dem gefälschten Dokument ja alleine in die Schweiz eingereist. Seine Ehefrau hat er im Rahmen des Familiennachzugs erst in die Schweiz geholt, als er davon ausgehen konnte, dass die Behörden aufgrund seiner Ausweispapiere keinen Verdacht geschöpft hatten. Einen solchen hegten diese tatsächlich auch nicht.