Ihm Kenntnisse über das italienische Einbürgerungsverfahren zu unterstellen, sei angesichts seiner rudimentären Schuldbildung und der fehlenden Sprachkenntnisse willkürlich und dürfe bei der Beweiswürdigung nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden (S. 7 f.). Gestützt auf die Vorgehensweise seines damaligen Arbeitgebers, seiner geringen Schulbildung sowie der weiteren Umstände habe der Beschuldigte nach einer längeren Aufenthaltsdauer in Italien annehmen dürfen, dass er rechtmässig italienischer Staatsbürger geworden sei (S. 9 f.).