habe sich die Vorderrichterin nicht auseinander gesetzt. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» könne bei dieser Aktenlage nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ausgegangen werden, dass er tatsächlich von der Falschheit des in Italien ausgehändigten Dokumentes gewusst habe und dieses in Täuschungsabsicht zum Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verwendet habe (S. 5). Die Vorderrichterin habe auch die Aussage des Beschuldigten nicht gewürdigt, dass er seine Familie nicht in die Schweiz geholt hätte, wenn er um die Falschheit der Dokumente gewusst hätte.