Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts liess der Beschuldigte die Abklärungen der Staatsanwaltschaft und des Kriminaltechnischen Dienstes bezüglich der Echtheit der Identitätskarte Nr. AK9296367 zunächst noch anzweifeln (act. B 3/17). Dass die Identitätskarte Nr. AK9296367 gefälscht ist, wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch anerkannt (act. B 3/51).