In der Stellungnahme vom 15. Januar 2016 hielt die Staatsanwaltschaft weiter fest, die von blossem Auge erkennbare Abweichung bei der Gross- bzw. Kleinschreibung der Kennzeichen „AK“ lasse erkennen, dass der Beschuldigte von der fehlenden Echtheit des Ausweises gewusst habe. Auch die gesamten von ihm geschilderten Umstände im Zusammenhang mit dem absolut ungewöhnlichen Erwerb des Ausweises über eine private Drittperson liessen darauf schliessen, dass A___ die Möglichkeit der Unechtheit des Ausweises zumindest in Kauf genommen habe.