Er könnte aber als unmittelbar Betroffener im eigenen Interesse sachdienliche Hinweise für seine Behauptung, in Italien gelebt und gearbeitet zu haben, vorbringen. Dass er darauf verzichtet und vorgibt, sich nicht mehr erinnern zu können, kann nicht zur Folge haben, dass das Obergericht in Verletzung des strafprozessualen Legalitätsprinzips einfach theoretische Entlastungsgründe zu seinen Gunsten anzunehmen hat2.