Seite 9 Die Behauptung, dass er angeblich in Italien gelebt und gearbeitet hat und von seinem damaligen Arbeitgeber bei der Erlangung der italienischen Staatsbürgerschaft unterstützt worden ist, ist ein bloss theoretischer Einwand des Beschuldigten, für dessen Realitätsgehalt kein einziger Anhaltspunkt vorliegt. Der Beschuldigte ist zwar in seinem Recht zu schweigen geschützt. Er könnte aber als unmittelbar Betroffener im eigenen Interesse sachdienliche Hinweise für seine Behauptung, in Italien gelebt und gearbeitet zu haben, vorbringen.