Beweiserhebungen nicht geändert . 1.6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Verteidiger des Beschuldigten lediglich kritisiert, dass gewisse Abklärungen unterlassen wurden, jedoch keine entsprechenden Beweisanträge (zum Beispiel auf rechtshilfeweise Einvernahme von G___, auf Amtsauskunft bei den italienischen Behörden etc.) gestellt hat, obwohl er explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (act. B 3/31). Bereits unter diesem Aspekt scheint das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht verletzt worden zu sein.