1.6.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Verzicht auf Abklärungen bezüglich des ehemaligen Arbeitgebers des Beschuldigten damit, dass nur der Name genannt worden Seite 8 sei. Mit den wenigen Angaben, welche A___ gemacht habe, seien Anfragen über den internationalen Rechtshilfeweg praktisch aussichtslos (act. B 18, S. 2).