1.6.1 Die Verteidigung rügt, dass der Beschuldigte in der Untersuchung überprüfbare Angaben gemacht habe (zum Beispiel bezüglich seinem ehemaligen Arbeitgeber, der ihm bei der Beschaffung der Identitätskarte behilflich war), die Staatsanwaltschaft dem Gehalt dieser Aussagen aber nicht nachgegangen sei resp. diese keiner Kontrolle unterzogen habe (act. B 12, S. 5 f.). Einen entsprechenden Beweisantrag stellte die Verteidigung jedoch nicht, obwohl sie Gelegenheit dazu gehabt hätte (act. B 3/31).