Seite 7 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung Die Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 21. April 2016 zugestellt (act. B 3/60). Die Berufungserklärung vom 10. Mai 2016 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.4 Legitimation Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 1 StPO. 1.5 Berufungsgründe