a) Gegen das Urteil vom 12. April 2016, dessen Zustellung an den Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 21. April 2016 (act. B 3/60) erfolgt war, liess dieser mit Eingabe seines Verteidigers vom 10. Mai 2016 Berufung einreichen (act. B 1). b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 11. Mai 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). Diese machte davon keinen Gebrauch (act. B 6).