e) Am 28. April 2015 überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/27). Mit Vorladung vom 26. Mai 2015 räumte die Einzelrichterin den Parteien eine Frist von 10 Tagen ein, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. B 3/29). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 8. Juni 2015 auf das Stellen von Beweisanträgen (act. B 3/31). Die Hauptverhandlung fand am 10. September 2015 statt. Die Einzelrichterin erklärte den Fall für noch nicht spruchreif und erliess einen Beweisbeschluss (act.