Seite 4 Diese wurde ihm am 7. Juli 2014 gewährt (act. B 3/14). Die Stellungnahme von RA B___ datiert vom 12. August 2014 (act. B 3/17). Darin kritisierte er, aus den vorliegenden Akten sei nicht erkennbar, auf welches Referenzmaterial sich die Beurteilung des Kriminaltechnischen Dienstes stütze. Des Weiteren nehme die Stellungnahme der Schweizer Botschaft in Rom Bezug auf eine Identitätskarte mit einer anderen Nummer.