Am 11. März 2010 reiste die Gattin des Beschuldigten im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Ihr Aufenthalt wurde aufgrund der EU- Staatsangehörigkeit des Gatten ebenfalls mit einer Aufenthaltsbewilligung B geregelt (act. B 3/1). Am XX.XX.2011 kam die Tochter F___ zur Welt. Gemäss Geburtsmeldung wünschten die Eltern explizit, dass das Kind als kosovarische Staatsbürgerin registriert wird (act. B 3/4.9 und B 3/4.11).