1. Das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes vom 12. April 2016 sei in den Ziffern 1 bis 8 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die sichergestellte Identitätskarte sei dem Beschuldigten herauszugeben. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen. 5. Der Beschuldigte sei für die Kosten seiner privaten Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bzw. für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.