{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-16-13_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170110-O1S-16-13-20170110.pdf", "Checksum": "e999a4d74b0ad7f625019d9d0712379f"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-16-13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-16-13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-16-13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-16-13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli     \nVerfahren Nr. O1S 16 13     \nSitzungsort Trogen     \nBerufungskläger und A___ Beschuldigter  \nverteidigt durch: RA B___    \n Berufungsbeklagte und Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  Anklägerin  \nvertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisa\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nUrteil vom 10. Januar 2017\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterin S. Rohner\nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O1S 16 13\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungskläger und A___\nBeschuldigter\nverteidigt durch: RA B___\n\nBerufungsbeklagte und Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Fälschung von Ausweisen und Täuschung von Behörden\nAnträge:\n\na) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte A___ sei wegen Täuschung von Behörden sowie Fälschung von\nAusweisen, begangen am 18. Juli 2009, schuldig zu sprechen.\n\n2. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter\nAnsetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1‘500.00 (bei\nschuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) zu verurteilen.\n\n3. Die sichergestellte Identitätskarte sei zu vernichten.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.\n\nb) des Beschuldigten und Berufungsklägers:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\n2. Die sichergestellte Identitätskarte sei dem Beschuldigten herauszugeben.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens inklusive einer Entschädigung für die private\nVerteidigung seien der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nim Berufungsverfahren:\n\n1. Das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes vom 12. April 2016 sei in den\nZiffern 1 bis 8 aufzuheben.\n\n2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\n3. Die sichergestellte Identitätskarte sei dem Beschuldigten herauszugeben.\n\n4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien\nvollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.\n\n5. Der Beschuldigte sei für die Kosten seiner privaten Verteidigung für das\nerstinstanzliche Verfahren bzw. für das Berufungsverfahren zu entschädigen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nAm 18. Juli 2009 reiste der Beschuldigte zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in die\nSchweiz ein und nahm Wohnsitz in D___. Der Beschuldigte gab bei der Anmeldung an,\nitalienischer Staatsangehöriger zu sein. Am 24. Juli 2009 stellte er entsprechend ein\nGesuch für eine Ausländerbewilligung EU-17/EFTA (Aufenthaltsbewilligung B). Er erhielt\ndie Aufenthaltsbewilligung B; sie war bis 17. Juli 2014 gültig. Am 03. Dezember 2009\nreichte der Beschuldigte ein Gesuch um Familiennachzug für seine Gattin E___, geb.\nXX.XX.1978, kosovarische Staatsangehörige, ein. Da die Staatsangehörigkeit des\nBeschuldigten im Eheschein mit Kosovo bezeichnet war, wurde er vom Migrationsamt am\n15. Dezember 2009 zur Klärung dieses Sachverhaltes aufgefordert. Mit Schreiben vom\n18. Januar 2010 bestätigte der Beschuldigte seine italienische Staatsangehörigkeit (act. B\n3/1 und B 3/4).\n\nAm 11. März 2010 reiste die Gattin des Beschuldigten im Rahmen des\nFamiliennachzuges in die Schweiz ein. Ihr Aufenthalt wurde aufgrund der EU-\nStaatsangehörigkeit des Gatten ebenfalls mit einer Aufenthaltsbewilligung B geregelt (act.\nB 3/1).\n\nAm XX.XX.2011 kam die Tochter F___ zur Welt. Gemäss Geburtsmeldung wünschten\ndie Eltern explizit, dass das Kind als kosovarische Staatsbürgerin registriert wird (act. B\n3/4.9 und B 3/4.11).\n\nAm 22. April 2013 meldete eine unbekannte Person dem Migrationsamt telefonisch,\ndass der Beschuldigte die italienische Identität gekauft habe. Er sei nicht Italiener,\nsondern nach wie vor Kosovare (act. B 3/4.10).\n\nBei der Überprüfung der Staatsangehörigkeit des Beschuldigten stellte sich heraus,\ndass die von ihm vorgelegte italienische Identitätskarte gefälscht war (act. B 3/5 und\n3/20).\n\nAm 22. Mai 2014 reichte der Beschuldigte ein Gesuch zur Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung ein. Darin gab er an, neu kosovarischer Staatsangehöriger zu\nsein (act. B 3/10).\n\nSeite 3\nB. Prozessgeschichte vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts\n\n"}