b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen (Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 StGB). 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 300.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘250.00 insgesamt, werden dem Beschuldigten B___ auferlegt.