Die Staatsanwaltschaft macht an Schranken für die Vertretung der Anklage vor Gericht Kosten von CHF 400.00 geltend. Hierbei handelt es sich um eine „verdeckte“ Parteientschädigung. In den Bestimmungen von Art. 429 bis 436 StPO, welche die Entschädigung sowie die Genugtuung regeln, sind lediglich Ansprüche der beschuldigten Person sowie der Privatklägerschaft und Dritten vorgesehen. Auch in Art. 422 StPO, welcher die Verfahrenskosten definiert, findet sich keine Bestimmung zu Vertretungskosten von Staatsanwälten. Das Begehren der Staatsanwaltschaft ist daher mangels gesetzlicher Grundlage abzulehnen.