Seite 29 5.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429–434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 429 StPO). B___ hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zugut.