391 Abs. 2 StPO festgeschriebene Verbot der reformatio in peius fällt, da ja der Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid ergriffen hat. Dem Obergericht erscheint unter Berücksichtigung der Umstände eine Busse in der Höhe von CHF 8‘000.00 als angemessen.