Seite 28 CHF 5‘000.00 gefordert, an Schranken hat sie diesen Betrag auf CHF 8‘000.00 erhöht. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat sich zu dieser Erhöhung nicht geäussert. Darauf hinzuweisen ist, dass dieses Vorgehen nicht unter das in Art. 391 Abs. 2 StPO festgeschriebene Verbot der reformatio in peius fällt, da ja der Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid ergriffen hat.