3.2 Bedingte/unbedingte Strafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Spricht das Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt aus, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act. B 5/1.P1+2) kann ihm grundsätzliche eine günstige Prognose gestellt werden.