Sodann ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Dieser bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte bezifferte im erstinstanzlichen Verfahren sein monatliches Nettoeinkommen mit CHF 11‘633.00 (inkl. 13. Monatslohn und Spesen/ Trinkgelder; act. B 5/14). Vor Obergericht gab er an, dass sich an diesen Zahlen mehr oder weniger nichts verändert hat (act. B 23, S. 2). Auch das Nettoeinkommen seiner Partnerin (act.