34 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte und Vorgesetzte eine Mitarbeiterin mit falschen Informationen dazu angestiftet, bezüglich Benützung eines Geschäftsautos vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden falsch auszusagen sowie mindestens bezüglich einer weiteren Mitarbeiterin mittels E-Mail den Versuch dazu unternommen. Der Beschuldigte hat bewusst Vorkehrungen getroffen, um mit falschen Angaben die gegen ihn laufenden Ermittlungen in einem Verfahren betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung zu beeinflussen. Erst durch die Aussagen eines seiner Mitarbeiter wurden seine Machenschaften publik.