Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich also auch auf dieses Tatbestandselement. In der Folge kam es bei der vom Beschuldigten angestifteten Person dann nicht zu einer Vorladung/Einvernahme, weshalb bezüglich H___ lediglich eine versuchte Anstiftung zur Falschaussage vorliegt. 2.2.3 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der versuchten Anstiftung von H___ zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB schuldig gemacht hat.