Das Obergericht ist der Ansicht, dass der Beschuldigte aufgrund dessen, dass E___ vom Verhöramt als Zeugin vorgeladen und als solche befragt wurde, bei der Abfassung des Inhalts der E-Mail vom 6. Januar 2010 wissen oder zumindest damit rechnen musste, dass weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, insbesondere H___, als Zeugen bzw. Zeugin einvernommen werden könnten. Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich also auch auf dieses Tatbestandselement.