2.2.2 Subjektiver Tatbestand Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz des Anstifters muss auch das Tatbestandsmerkmal umfassen, dass der Angestiftete nicht als Angeschuldigter, sondern als Zeuge befragt werde (BGE