Die Auskunftsperson wird in Art. 178 lit. d StPO wie folgt definiert: „Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann.“