Als Zeuge wird einvernommen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betreffende Person an dem im Strafverfahren abzuklärenden Geschehen in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt war. Als Zeuge kommt somit nur in Frage, wer nicht Beschuldigter nach Art. 111 Abs. 1 StPO, also nicht verdächtig ist (Schmid, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 162 StPO). Können gewisse vorhandene Verdachtsgründe nicht ausgeräumt werden, ist die betreffende Person als Auskunftsperson zu vernehmen (Schmid, Praxiskommentar N. 2 zu 162 StPO).