Seite 24 Die Definition einer Zeugin, eines Zeugen lautet gemäss Art. 162 StPO wie folgt: „Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.“ Als Zeuge wird einvernommen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betreffende Person an dem im Strafverfahren abzuklärenden Geschehen in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt war.