BGE 98 IV 214) und handelt es sich auch nicht um versuchte Tatbegehung, sondern der Täter bleibt straflos (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.18 vom 16. September 2008 E. 3.4.1b, mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung sowie mit dem Hinweis darauf, dass die Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Straffolgen bei Fehlen der Zeugeneigenschaft nicht einheitlich ist). Hingegen kann derjenige, dem die Sondereigenschaft fehlt, zum Sonderdelikt anstiften (Forster, a.a.