Ausschlaggebend ist nun, ob die drei E-Mail-Adressaten vom Verhöramt als Zeugen, wie dies bei E___ der Fall war, oder als Auskunftspersonen befragt worden wären. Die Vorinstanz verneint eine Strafbarkeit des Beschuldigten, indem sie zu dessen Gunsten davon ausgeht, dass die drei E-Mail-Empfänger lediglich als Auskunftspersonen befragt worden wären und der Beschuldigte sich daher bezüglich der Wahrheitspflicht dieser Personen in einem Subsumptionsirrtum befunden habe bzw. ein strafloses Putativdelikt vorliege.