Dies folgt daraus, dass die E-Mail nach dem Erhalt der Vorladung und der Einvernahme von E___ als Zeugin versandt wurde, denn zu diesem Zeitpunkt musste der Beschuldigte mit weiteren Vorladungen seiner Mitarbeiter zu einer Einvernahme vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden rechnen. Was den Wahrheitsgehalt des Inhaltes des E-Mails des Beschuldigten vom 6. Januar 2010 bzw. dessen Hinweis auf die Information über eine Betriebsusanz betrifft, kann auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 2.1.2 zu Art.