Das Obergericht kommt aufgrund der vorstehend aufgeführten Aktenlage zum Schluss, dass der Beschuldigte mit dem Versand der E-Mail vom 6. Januar 2010 alles Notwendige unternommen hat, um als Vorgesetzter drei seiner Mitarbeiter in Bezug auf die Benutzung des Geschäftsfahrzeuges Volvo zu einer Falschaussage gegenüber dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden zu veranlassen. J___ wurde gemäss dessen Aussagen von B___ mündlich dazu aufgefordert. Da es aber dem Beschuldigten offensichtlich nicht gelang, bei F___, G___, H___ und J___ einen Tatentschluss zu wecken - die E-Mail- Antwort von G___ zeigt dies exemplarisch -, liegt lediglich der Versuch einer Anstiftung zur Falschaussage im Sinne von Art.