Dies, anstelle die Akten zu beurteilen und auf den Zeugencharakter der Befragten abzustellen. Die ganze Prozedur sei auf das rachemässig initiierte Strafverfahren zurückzuführen, das zwei ehemalige Mitarbeiter der D___ AG, nämlich J___ Seite 21 und G___, gegen den Berufungsbeklagten in die Wege geleitetet hätten. Zu den Aussagen J___ und G___ sei eindeutig festzuhalten, dass diese ein feindseliges Verhältnis zum Berufungsbeklagten gehabt hätten. Deren Zeugenqualität müsse deshalb in Frage gestellt werden, denn diese hätten in engster Zusammenarbeit die Anzeige gegen den Beschuldigten eingeleitet.