Dies sei denn auch der Grund gewesen, wieso E___ vorgeladen worden sei. Bezüglich den männlichen möglichen Zeugen sei festzuhalten, dass sowohl F___ wie auch G___ und J___ aufgrund der Gesichtsform und des Haaransatzes als Lenker hätten ausgeschlossen werden können. Die dritte Adressatin, H___, sei eine Frau und daher als mögliche Lenkerin ebenfalls ausgeschieden. Der Berufungsbeklagte lässt einwenden, die Staatsanwaltschaft unterstelle der Vorinstanz, ihre Entscheidung ohne Fallkenntnisse gemacht und sich in abenteuerliche Begründungen verstiegen zu haben. Dies, anstelle die Akten zu beurteilen und auf den Zeugencharakter der Befragten abzustellen.