Im Abgleich mit den Radarbildern (Beilage 2) hätten aber gerade die Adressaten des E-Mails vom 6. Januar 2010 als mögliche Lenker zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Diese hätten somit ohne weiteres als Zeugen befragt werden können, da sie augenfällig nicht als Lenker hätten in Frage kommen könnten. Da E___ jedoch als Zeugin falsch ausgesagt habe, dass das fragliche Fahrzeug allen Mitarbeitenden zur Verfügung gestanden sei, sei damals von weiteren Befragungen abgesehen worden. Erst später, als einer dieser Zeugen die Machenschaften des Beschuldigten bekannt gemacht hätte, sei dieses deliktische Verhalten der Zeugin, aber auch des Beschuldigten offenbar geworden.