2.1.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich B___ der Anstiftung von E___ zur Falschaussage gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB schuldig gemacht hat. 2.2 Versuchte Anstiftung zur Falschaussage (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 StGB) 2.2.1 Objektiver Tatbestand Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Beurteilung der versuchten Anstiftung zur Falschaussage durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts geschehe ganz offensichtlich ohne Fallkenntnisse. Weder seien die entsprechenden Akten vom Einzelrichter des Kantonsgerichts beigezogen, noch das