Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Bei der Anstiftung nach Art. 24 Abs. 1 StGB ist subjektiv Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz hat einen doppelten Gegenstand. Erstens ist er darauf gerichtet, dass der Angestiftete einen Tatentschluss fasse.