Seite 19 Zweifel gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 307 StGB ist folglich erfüllt. 2.1.3 Subjektiver Tatbestand Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, der subjektive Tatbestand der Anstiftung zur falschen Zeugenaussage sei mangels Vorsatz nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht offen und transparent seine Mitarbeiter über eine Betriebsusanz in jener fraglichen Zeit informiert.