Keiner der Zeugen, insbesondere nicht J___ und G___, haben mitbekommen, dass der Beschuldigte E___ vor deren Einvernahmetermin aufgefordert hätte, bezüglich der Benutzung des Geschäftsautos SG XXXXX falsch auszusagen. Zeuge J___ spricht dies lediglich in Form einer Vermutung aus, was aber nicht genügen kann. Ausserdem war E___ auch nicht Adressatin der E-Mail von B___ vom 6. Januar 2010, welche ausserdem erst nach ihrer Einvernahme durch das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden an F___, G___ und H___ versandt wurde. Allenfalls könnten die Aussagen J___ und G___ indirekte Hinweise darauf geben, dass eine Beeinflussung von E___ durch ihren Vorgesetzten stattfand.