Diese rechtsgenügend erwiesene Tatsache sagt nun aber noch nichts über die Rolle des Beschuldigten als möglicher Anstifter zu diesem Delikt aus. Zu beachten ist hier, dass selbstverständlich lediglich ein motivierendes Seite 18 Verhalten im Sinne einer Anstiftung von Seiten von B___ vor der am 6. Januar 2010 getätigten Falschaussage relevant sein kann.